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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 512/15 EFG 2018 S. 1009 Nr. 12

Gesetze: AO § 37 Abs. 2, AO § 218 Abs. 1, AO § 218 Abs. 2, AO § 251 Abs. 3, AO § 73, AO § 191 Abs. 1 Nr. 1, AO § 226, InsO § 95 Abs. 1 S. 1, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, BGB § 387

Haftungsanspruch bei Organschaft

Aufrechnung im Insolvenzverfahren

Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach der materiellen Rechtsgrundtheorie, nicht nach der formellen Rechtsgrundtheorie

Leitsatz

1. Das Bestehen eines Haftungsanspruchs nach § 73 S. 1 AO verlangt das Bestehen einer steuerrechtlich bedeutsamen Organschaft sowie das Entstehen einer Steuer zulasten des Organträgers.

2. Das FA kann bereits mit Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides, der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedarf.

3. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen auch in steuerrechtlicher Hinsicht nicht erst gem. § 218 Abs. 1 AO durch Bescheide oder andere Verwaltungsakte, sondern werden durch diese nur verwirklicht (materielle Rechtsgrundtheorie). Die Steuerbescheide sind lediglich Grundlage für die Erfüllung des entstandenen und dann festgesetzten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Erhebungsverfahren.

4. Der sog. formellen Rechtsgrundtheorie, die die Festsetzung des Anspruchs als Grund für die Zahlung ansieht, kann nicht gefolgt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1009 Nr. 12
GmbH-StB 2018 S. 231 Nr. 7
GAAAG-82514

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Thüringer FG, Urteil v. 16.03.2017 - 1 K 512/15

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