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Rechtmäßigkeit eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen
(1) Wird ein Antrag auf Aufschub des Prüfungsbeginns gestellt, aber nicht bis zu einem konkreten Zeitpunkt befristet, weil ein Rechtsbehelfsverfahren betrieben wird, das die Prüfungsanordnung betrifft, endet die Festsetzungsfrist zwei Jahre nach Wegfall des geltend gemachten Hinderungsgrundes für die Durchführung der Prüfung. (2) Die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Betriebsausgaben in einer Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG setzt im Rahmen der allgemeinen Aufzeichnungspflicht gem. § 146 Abs. 1 und Abs. 5 AO nur voraus, dass die Höhe der Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen wird; eine förmliche Aufzeichnungspflicht besteht hingegen nicht. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahmen-Überschussrechnung jedoch Vertrauen und kann die Vermutung der Richtigkeit für sic...