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Online-Nachricht - Donnerstag, 03.05.2018

Kindergeld | Zahlungen auf verschiedene Konten (FG)

Der Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld erlischt grundsätzlich durch Zahlung auf ein benanntes Konto. Allerdings ist es Sache der Familienkasse, Zweifel hinsichtlich einer Bankverbindung zu klären (, rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Klägerin erhielt zunächst Kindergeld für ihre Tochter. Die Familienkasse hob die Festsetzung auf und forderte Kindergeld zurück. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und zahlte das Kindergeld im April 2015 von ihrem Konto zurück.

Im August 2015 stellte die Tochter in eigenem Namen einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld auf ihr Konto. Ebenfalls im August 2015 teilte die Klägerin der Familienkasse ihre Kontodaten mit. Kurz darauf stellte sie nach (fehlerhaftem) Hinweis der Familienkasse einen Kindergeldantrag für ihre Tochter ab August 2015 (Ausbildungsbeginn) und gab das Konto ihrer Tochter an. Im September 2015 half die Familienkasse dem Einspruch der Kindsmutter teilweise ab und setzte für einige Monate Kindergeld fest.

Die Familienkasse ordnete zunächst die Auszahlung auf das Konto der Klägerin an, korrigierte dann die Kassenanordnung mit dem Hinweis „neue Bankverbindung“ und überwies Kindergeld auf das Konto der Tochter.

Die Klägerin teilte der Familienkasse mit, nur das Kindergeld für die Zukunft habe auf das Konto der Tochter überwiesen werden sollen. Die Familienkasse erließ einen Abrechnungsbescheid. Der Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld der Klägerin sei erloschen, da die Nachzahlung auf das benannte Konto erfolgt sei.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

  • Die Kindergeldzahlung kann auf Anweisung des Gläubigers auf ein Konto eines Dritten erfolgen.

  • Im Streitfall fehlt allerdings die Einwilligung der Klägerin auf Zahlung an die Tochter.

  • Gibt die Kindsmutter auf einem Antrag auf Kindergeld ab August 2015 das Konto der Tochter an, hat sie damit nicht erklärt, dass dieses Konto auch für eine Kindergeldnachzahlung gilt.

  • Der Vordruck der Familienkasse enthält keine Hinweise darauf, ob der Zahlungsweg für alle bestehenden und künftigen Forderungen gelten soll. Einer Kontenangabe kann daher kein entsprechender Wille entnommen werden.

  • Außerdem hat die Klägerin vorliegend in einem weiteren Schreiben an die Familienkasse ihr Konto genannt.

  • Es ist Sache der Familienkasse, Zweifel hinsichtlich einer Bankverbindung für die Kindergeldnachzahlung zu klären, und hinreichend klare Erklärungsvordrucke zu verwenden.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
TAAAG-82284