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Sonderregelung für Reiseleistungen gem. § 25 UStG ist unionsrechtswidrig
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAG-82270 Der EuGH hat mit seinem Urteil v. - Rs. C-380/16 „Kommission ./. Deutschland“ NWB WAAAG-72375 die deutsche umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG) in zwei Punkten für unionsrechtswidrig erklärt. Zum einen verstößt die im deutschen Recht geltende sog. Reisendenmaxime gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG, wonach Reiseleistungen in B2B-Fällen nicht in den Anwendungsbereich des § 25 UStG fallen, gegen die [i]Jacobs, NWB 10/2018 S. 608 Vorgaben aus Art. 306 MwStSystRL. Zum anderen steht die vereinfachte Margenermittlung gem. § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG, wonach die Steuerbemessungsgrundlage entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen statt für jede einzelne Leistung ermittelt werden kann, nicht in Einklang mit den Vorgaben aus Art. 308 MwStSystRL.
Ausführlicher Beitrag s. .
Bestätigung der bisherigen EuGH-Rechtsprechung
[i]Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland Das aktuelle Urteil des EuGH kam nicht überraschend: Bereits mit Urteil v. - Rs. C-189/11 „Kommission ./. Spanien“ NWB CAAAE-45286, Rz. 59 f. und 101 ff.) hatte der EuGH entschieden, dass die Anwendung der Reisendenmaxime sowie eine pauschale Margenbestimmung nicht unionsrechtskonform sind. Der deutsche Gesetzgeber zog hieraus jedoch nicht die ...