Ermäßigter Steuersatz für die Leistungen eines Trauerredners und/oder Hochzeitsredners
Strittig ist, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen von Trauer- und/oder Hochzeitsrednern dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
1. Ermäßigungsvorschriften
In Betracht kommen die Ermäßigungsvorschriften nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder Buchst. c UStG.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Die Vorschrift ist jedoch nicht auf die Umsätze aus Eintrittsberechtigungen beschränkt, sondern begünstigt nach Abschn. 12.5. Abs. 1 Sätze 1 – 3 UStAE die im Gesetz genannten Leistungen, soweit sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit sind. Insbesondere sind auch die Leistungen der Künstler (ggf. gegenüber anderen Künstlern oder Veranstaltern) begünstigt.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Abschn. 12.7. Abs. 13 Satz 1 UStAE regelt, dass Vorträge und Reden urheberrechtlich geschützte Sprachwerke darstellen, deren Umsätze grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuermäßigung fallen können. Überträgt der Redenschreiber dem Leistungsempfänger ein nach den Vorschriften des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geschütztes Recht an der Rede (z. B. das Vortragsrecht nach § 19 Abs. 1 UrhG) und wird der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung von dieser Übertragung bestimmt, kommt die Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG zur Anwendung.
2. Hochzeits- oder Trauerredner
Die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners beschränkt sich nicht darauf, den Abnehmern ein Recht an seinem Redemanuskript einzuräumen, sondern er erarbeitet gemeinsam mit den Kunden die Grundlagen für die Rede, trägt diese Rede als zentralen Punkt der Veranstaltung dann auch vor und wird dabei moderierend und unterhaltend tätig.
Wesentlicher und prägender Teil der erbrachten Leistung ist der Vortrag einer auf die Kunden zugeschnittenen Rede mit moderierender Begleitung des Publikums bei der Veranstaltung. Dabei gewährleistet der Hochzeits- oder Trauerredner eine von den Zuhörern als passend und gekonnt empfundene Leistung. Damit verlässt die Leistung aber eindeutig den begrenzten Bereich der Einräumung eines dem Urhebergesetz unterliegenden Rechts. Diesem Leistungsbestandteil (Überlassung des Manuskriptes) kommt auch kein eigenständiger Leistungscharakter zu, sondern ist nur Begleiterscheinung der vom Redner erbrachten Hauptleistung, dem Vortrag einer zum Anlass passenden Rede. Die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG kommt daher nicht in Betracht (vgl. und ).
3. Umgang mit dem
Die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners stellt grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit dar.
Ist die Tätigkeit jedoch als die eines ausübenden Künstlers anzusehen, kann im Hinblick auf das , der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG anzuwenden sein. Dies ist dann der Fall, wenn die künstlerische Leistung von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers geprägt wird, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht bei einer Redetätigkeit die Beschränkung auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes.
4. Aktuelle Rechtsprechung
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit , entschieden, dass die Tätigkeit einer Hochzeits- und Trauerrednerin keine künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG darstellt.
Zwar mögen die Reden nach Auffassung des Finanzgerichts gelungen, dem Anlass angemessen und auch den Bedürfnissen der Auftraggeber bei den jeweiligen Anlässen entsprechend sein. Es fehle aber an einer Gestaltungshöhe, da sich die im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Redemanuskripte nicht aus der Masse der zu solchen Anlässen gehaltenen Reden besonders herausheben. Außerdem könne die Klägerin nicht frei über den Inhalt entscheiden, weil sie lediglich erhaltene Informationen der Auftraggeber gestalte. Auch wenn die Klägerin keine Textbausteine verwende, sind die Reden offensichtlich aus dem Erfahrungsschatz der Klägerin geprägt und einander in Aufbau und Grundstimmung der Rede sowie dem verwendeten Vokabular jeweils ausgesprochen ähnlich. Die Reden entbehren daher einer bestimmten Gestaltungshöhe.
Gegen das Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. XI R 36/17 geführt.
OFD Frankfurt/M. v. - S 7240 A-24-St 16
Fundstelle(n):
GAAAG-82219