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Betriebsstätte bei gewerblich geprägter KG
Zurechnung und Abgeltungswirkung beim Kapitalertragsteuerabzug
Die Kapitalertragsteuer (§ 43 EStG) entfaltet Abgeltungswirkung bei der Körperschaftsteuer, „wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen [...] Betrieb angefallen sind“ (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Eröffnet eine vorhandene Betriebsstätte jedoch Vollstreckungsmöglichkeiten, gilt dies nicht. In einem äußerst komplexen Nicht-DBA-Fall mit einer gewerblich geprägten KG hat der BFH nun zahlreiche diesbezüglich maßgebliche Zusammenhänge umfassend erläutert.S. 7
Betriebsstätte und Ort der Geschäftsleitung
Gestritten wurde in dem ausgesprochen vielschichtigen Fall darum, ob – was die Finanzverwaltung verneinte – die von der Klägerseite aus begehrte gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchzuführen war. Ebendieser hätte es bedurft, wenn man im Streitfall nicht von der eingangs erwähnten Abgeltungswirkung des deutschen Kapitalertragsteuerabzugs ausgeht. Zu beantworten war dazu die Frage, ob das sog. Betriebsstättenprinzip zur Anwendung zu bringen war und in diesem Zusammenhang auch eine rein vermögensverwaltend tätige, aber – i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG – „gewerblich geprägte“ inländische KG ihren ausländische...