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Selbstgetragene Krankheitskosten sind keine Versicherungsbeiträge
BFH versagt den steuerlichen Abzug, wenn der Steuerpflichtige wegen einer Beitragsrückerstattung auf die Erstattung von Krankheitskosten verzichtet
Bezahlt ein Steuerpflichtiger Krankheitskosten selbst, um sich einen Teil der Beiträge zu seiner Krankenversicherung erstatten zu lassen, können diese Aufwendungen nicht den Versicherungsbeiträgen gleichgestellt werden. Auch ein Abzug bei den außergewöhnlichen Belastungen scheitert im Regelfall an der Hürde der zumutbaren Belastung. Ob dem Abzug außerdem die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit entgegensteht (also auch bei Überschreiten der zumutbaren Belastung), hat der BFH ausdrücklich offengelassen.
Verzicht im Vorjahr wegen zu erwartender Beitragserstattung
Der Kläger hatte im Jahr 2012 Krankheitskosten gegenüber seiner Krankenversicherung nicht geltend gemacht, um sich 2013 einen Teil der Versicherungsbeiträge erstatten zu lassen. In seiner Steuererklärung für 2013 kürzte der Kläger die gezahlten Beiträge um die erhaltene Erstattung. Gleichzeitig setzte er die im Vorjahr in Hinblick auf die Erstattung getragenen Aufwendungen als Versicherungsbeiträge an. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung bei den Sonderausgaben ab. Die selbstgetragenen Krankheitskosten seien im Streitjahr nicht als Minderung der Beitragsrückerstattung anz...