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BGH 01.03.2018 I ZR 264/16, NWB 19/2018 S. 1365

Wettbewerb | Kritische Äußerungen einer Handwerksinnung

Eine Handwerksinnung kann sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen, soweit sie als Vertreterin der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder betroffen ist. Äußert sie sich kritisch, müssen die gewählten Formulierungen und ihre Äußerungen inhaltlich dem Gebot der Sachlichkeit und Neutralität entsprechen. Nimmt sie berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahr, geht damit eine Lockerung des Sachlichkeitsgebots einher. [i]Zur Pflichtmitgliedschaft in Kammern Jahn, NWB 40/2017 S. 3062

Anmerkung:

Der Hauptgeschäftsführer der Bundesinnung der Hörakustiker hatte der dpa ein kritisches Interview über einen umstrittenen Versorgungsweg gegeben, bei dem Hörsystemversorgungen in der Arztpraxis vorgenommen werden. Ein Anbieter wehrte sich gegen Äußerungen wie ...

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