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BBK Nr. 9 vom

Pauschalierung der Vorsteuer

Karl-Hermann Eckert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Allgemeine Durchschnittssätze nach § 23 UStG

Nach § 23 Abs. 1 UStG kann das BMF mit Zustimmung des Bundesrats zur Vereinfachung der Besteuerung bestimmter Unternehmer allgemeine Durchschnittssätze für die abziehbaren Vorsteuerbeträge, die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung festlegen. Berechtigte Unternehmer sind solche, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Die Verpflichtung, Bücher zu führen, kann sich aus handelsrechtlichen oder aus steuerrechtlichen Bestimmungen ergeben.

Die Durchschnittssätze müssen zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne die Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde. Die Finanzverwaltung lässt es aber zu, wenn im Einzelfall eine erhebliche Abweichung von den tatsächlichen Verhältnissen festgestellt wird.

In den §§ 69 und 70 UStDV sowie deren Anlage wurden für 58 verschiedene Berufs- und Gewerbezweige Durchschnittssätze für die abziehbaren Vorsteuerbeträge festgelegt. Die Sätze liegen zwischen 1,5 %...

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