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Bilanzierung | Teilwertabschreibung auf Forderung
Eine Forderung ist nicht schon dann wertgemindert, wenn der Schuldner seine Forderung aus dem Anschlussgeschäft noch nicht hat durchsetzen können.
Im Urteilfall hatte die Antragstellerin eine Forderung gegen ihren kasachischen Geschäftspartner S; dieser wiederum führte einen Prozess gegen seinen Anschlusskunden D, weil D die Forderung des S nicht bezahlte. Daraufhin machte die Antragstellerin eine Teilwertabschreibung auf ihre Forderung gegen S geltend.
[i]Zahlungsfähigkeit des Anschlusskunden irrelevant Das FG Hamburg erkannte die Teilwertabschreibung im AdV-Verfahren nicht an und hielt das Verhalten des Anschlusskunden D für grundsätzlich irrelevant für die Werthaltigkeit der Forderung gegen S. Entscheidend ist, ob S zahlungsfähig und zahlungswillig ist. Diese Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Schuldners S entfällt aber nicht...