Online-Nachricht - Freitag, 27.04.2018

Einkommensteuer | Leistungen "im Haushalt" des Steuerpflichtigen (FG)

Das FG Berlin-Brandenburg hat zur Frage geurteilt, wann eine haushaltsnahe Dienstleistung bzw. eine Handwerkerleistung "im Haushalt" des Steuerpflichtigen erbracht wird (, Revision anhängig, BFH-Az. VI R 4/18).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von

  • Straßenreinigungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG sowie

  • Aufwendungen für in einer Werkstatt erbrachte Tischlerleistungen als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG.

Das FA verweigerte eine Anerkennung der Kosten mit dem Argument, die Leistungen seien nicht im Haushalt der Kläger erbracht worden.

Hierzu führten die Richter des FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG werden nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

  • Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (, BStBl II 2014, 880 m.w.N.).

  • Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist. Denn entsprechende Dienstleistungen sind notwendiger Annex zur Haushaltsführung und deshalb nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt (BFH, Urteil v. - VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 m.w.N.).

  • Wird ein Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt eines Tischlers repariert und anschließend wieder eingebaut, handelt es sich um Handwerkerleistungen "im Haushalt"” der Steuerpflichtigen i. S. d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG.

  • Insoweit ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Die Leistung wird dann im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht (vgl. ).

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 4/18 anhängig.

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-81937