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Umsatzsteuerliche Behandlung von Geldern, welche ein Vermittler für einen „Hotelgutschein“ treuhänderisch vereinnahmt, bei Verfall des Gutscheins
Das Schleswig-Holsteinische FG hatte im Rechtsstreit darüber zu befinden, wie ein Geldbetrag zu behandeln ist, welchen ein Vermittler für einen potenziellen Leistungserbringer (Hotelier) treuhänderisch vereinnahmt und es dann aber aufgrund der konkreten Vertragsabreden – entgegen der ursprünglichen Absicht – nicht zu einer Auskehrung des treuhänderisch vereinnahmten Geldes an den potenziellen Leistungserbringer kommt.
I. Sachverhalt
Die Klägerin vermittelte über das Internet das Zustandekommen von Beherbergungsverträgen zwischen Hoteliers und potenziellen Gästen. Hierzu stellte sie Beherbergungsangebote der Hoteliers auf Internetseiten ein. Um diese Angebote einstellen zu können, schloss die Klägerin zunächst Verträge mit den entsprechenden Hotelbetreibern. In diesen Verträgen wurde u. a. vereinbart
dass die Klägerin als reine Vermittlerin zwischen den Hoteliers und den potenziellen Gästen fungiert,
dass der Inhalt der den potenziellen Gästen unterbreiteten Angebote durch die Hoteliers bestimmt wird,
dass der Beherbergungsvertrag zwischen Hotelier und Gast dadurch zustande kommt, dass die Klägerin (als Vertreterin des Hoteliers) die Angebote über das Internet vertreibt ...