BGH Beschluss v. - IX ZR 155/17

Notanwaltsbeiordnung für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Mandatsniederlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt wegen Differenzen mit der Partei; Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

Gesetze: § 78b ZPO, § 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 544 ZPO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 7 U 8/15vorgehend LG Frankfurt Az: 2-19 O 88/14

Gründe

11. Dem Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

2a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. , nv Rn. 1; vom - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN). Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist ( aaO mwN).

3Hieran fehlt es. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. , NJW 2016, 81 Rn. 4 mwN; vom , aaO Rn. 2).

4b) Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann ( IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

5Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. , nv Rn. 2).

62. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und auf Kosten des Klägers zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:080218BIXZR155.17.0

Fundstelle(n):
XAAAG-81814