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Testament | Widerruf einer früheren Erklärung
Verfügt ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen, kann dies als stillschweigender Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung (hier: Schenkungsangebot) anzusehen sein, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung auch schon zu Lebzeiten jederzeit hätte einseitig lösen können.
Der Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten sollte in der Weise zustande kommen, dass das Schenkungsangebot von der Bank als Botin dem S. 1286Beklagten übermittelt wurde und dieser das Angebot – wie nach der Vereinbarung vorgesehen ggf. stillschweigend mit dem Empfang der Nachricht der Botin – annahm. [i]infoCenter „Auslegung eines Testaments“ NWB WAAAF-75265 Eine wirksame Schenkung kann auch noch nach dem Tod des Verfügenden zustande kommen (§ 130 Abs. 2, § 153 BGB). ...