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Online-Nachricht - Mittwoch, 25.04.2018

Kindergeld | Anspruch für die Dauer der U-Haft (BFH)

Ein Kindergeldanspruch nach §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für die Dauer der Untersuchungshaft setzt u.a. eine nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung voraus. Eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausbildung liegt nicht vor, wenn das Kind zwar zu einem Zeitpunkt, in dem es Ausbildungsmaßnahmen durchführt, in Untersuchungshaft genommen wird, jedoch weder während der Untersuchungshaft noch im Anschluss an deren Ende eine Ausbildung beginnt oder fortsetzt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

Sachverhalt: Dem Sohn (S) des Klägers wurde vorgeworfen, sich neben weiteren Angeklagten zu einem Raub mit schwerer Körperverletzung verabredet zu haben. S wurde deshalb von Oktober 2012 bis November 2013 in Untersuchungshaft genommen. Die Untersuchungshaft fand in einer JVA statt, die für eine Strafhaft von männlichen Personen ab 21 Jahren ausgerichtet ist und in der keine Möglichkeit bestand, eine Ausbildung durchzuführen. Der Ausbildungsbetrieb des S kündigte im November 2012 das Ausbildungsverhältnis unter Hinweis darauf, dass S seit Oktober 2012 unentschuldigt im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule gefehlt habe.

Die Familienkasse hob gegenüber dem Kläger die für S erfolgte Kindergeldfestsetzung ab November 2012 auf und forderte das für den Zeitraum November 2012 bis Januar 2014 bereits ausbezahlte Kindergeld zurück. Das FG der ersten Instanz gab der hiergegen gerichteten Klage für den Zeitraum November 2012 bis November 2013 statt. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet zurück. Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Für die Frage, ob das Kind für einen Beruf "ausgebildet wird", kommt es nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses an, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.

  • Bei einer Unterbrechung der Ausbildung durch eine Untersuchungshaft des Kindes hat der Senat in einen Kindergeldanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausnahmsweise trotz Fehlens von Ausbildungsmaßnahmen anerkannt (). Entgegen der Auffassung des FG genügt es aber insoweit nicht, dass das Kind später freigesprochen wird und deshalb die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht zu vertreten hat. Voraussetzung ist auch, dass es sich um eine nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung handelt (s. BFH, a.a.O. Rz. 15)

  • An letzterer Voraussetzung fehlt es im Streitfall, da S nach den Feststellungen des FG auch nach der im November 2013 beendeten Untersuchungshaft seine Ausbildung in dem Betrieb nicht fortgesetzt und keine auf eine Ausbildung gerichteten Maßnahmen mehr durchgeführt hat.

Hinweis:

Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun prüfen müssen, ob S während der Haft eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte. Hierfür wird es Feststellungern dazu zu treffen haben, ob sich S in dieser Zeit ernsthaft und in belegbarer Weise um eine Ausbildungsstelle bemüht hat.

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
TAAAG-81756