Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem (BStBl 2012 I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.
Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.
Anlage
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Einheitliche
Abgrenzungsmerkmale für den 23. Prüfungsturnus ( ) | ||||
BETRIEBSART [1] | BETRIEBSMERKMALE in € | G-Betriebe € | M-Betriebe € | K-Betriebe € |
über | ||||
Handelsbetriebe (H) | Umsatzerlöse
oder steuerlicher Gewinn über | 8.600.000 335.000 | 1.100.000 68.000 | 210.000 44.000 |
Fertigungsbetriebe (F) | Umsatzerlöse
oder steuerlicher Gewinn über | 5.200.000 300.000 | 610.000 68.000 | 210.000 44.000 |
Freie
Berufe (FB) | Umsatzerlöse
oder steuerlicher Gewinn über | 5.600.000 700.000 | 990.000 165.000 | 210.000 44.000 |
Andere
Leistungsbetriebe (AL) | Umsatzerlöse
oder steuerlicher Gewinn über | 6.700.000 400.000 | 910.000 77.000 | 210.000 44.000 |
Kreditinstitute (K) | Aktivvermögen
oder steuerlicher Gewinn über | 175.000.000 670.000 | 42.000.000 230.000 | 13.000.000 57.000 |
Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V)
| Jahresprämieneinnahmen über | 36.000.000 | 6.000.000 | 2.200.000 |
Unterstützungskassen (U) | alle | |||
Land- und
forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) | Umsatzerlöse
oder steuerlicher Gewinn über | 1.200.000 185.000 | 610.000 68.000 | 210.000 44.000 |
sonstige
Fallart (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) |
Erfassungsmerkmale |
Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb | ||
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG)
und Bauherrengemeinschaften (BHG) | Personenzusammenschlüsse und
Gesamtobjekte i. S. d. Nrn. 1.2 und 1.3 des
(BStBl I
S. 404) | alle | ||
bedeutende
steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ)
| Summe der
Einnahmen | über
6.000.000 | ||
Fälle mit
bedeutenden Einkünften (bE) | Summe der positiven
Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4–7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften) | über
500.000 |
BMF v. - IV A 4 - S 1450/17/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 614
AO-StB 2018 S. 133 Nr. 5
BB 2018 S. 918 Nr. 17
DB 2018 S. 992 Nr. 17
DStR 2018 S. 813 Nr. 16
KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 5
StB 2018 S. 199 Nr. 6
MAAAG-81686
1Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.)