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Einheitsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer verfassungswidrig
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAG-81255 Mit Urteil v. - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 NWB MAAAG-80435 hat das BVerfG die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung des Grundvermögens in den „alten“ Bundesländern (jedenfalls seit Beginn des Jahres 2002) für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und damit für verfassungswidrig erklärt.
Ausführlicher Beitrag s. .
Ausgangslage: Nach den [i]Alte Bundesländer: Wertverhältnisse vom 1.1.1964Vorschriften des Bewertungsgesetzes werden Einheitswerte für den Grundbesitz (Grundvermögen sowie LuF) in den alten Bundesländern noch heute auf Basis der Wertverhältnisse v. ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer (Jahresaufkommen derzeit bundesweit ca. 14 Mrd. €). Der BFH hielt in seinen drei Anträgen auf konkrete Normenkontrolle die [i]Eisele NWB 5/2015 S. 260Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes ab dem Bewertungsstichtag bzw. 2009 für verfassungswidrig. Auch mit zwei Verfassungsbeschwerden machten die Beschwerdeführer im Kern die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend.
Ausspruch der Verfassungswidrigkeit: [i]Überlanger Hauptfeststellungszeitraum führt zu UngleichbehandlungenNach Überzeugung des BVerfG, das die konkurrieren...