1. Von der Sperrwirkung des § 69 Abs. 6 FGO sind auch gerichtliche Anträge auf AdV erfasst, die (ohne ausdrücklich eine Änderung
oder Aufhebung zu begehren) erneut gestellt werden, nachdem das FG bereits über die gleichen Streitgegenstände entschieden
hat.
2. Neue Tatsachen und Beweismittel i. S. d. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO liegen nur vor, wenn sie im Zeitpunkt der Erstentscheidung
noch nicht vorgelegen haben, weil sie erst danach entstanden sind. Aufgrund einer unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen
Ausgangslage angestellte neue oder unveränderte rechtliche Überlegungen der Antragsteller stellen also keine veränderten Umstände
in diesem Sinne dar.
3. Geschäftserfahrene und steuerlich beratene Wirtschaftsteilnehmer müssen damit rechnen, dass das FA, soweit das FG keine
AdV gewährt und die Antragsteller die danach fällig bleibenden Steuerrückstände nicht begleichen, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen
gegenüber den für die Antragsteller kontoführenden Instituten ausbringt.
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 175 Nr. 6 MAAAG-81446
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.03.2018 - 7 V 7039/18
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