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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7039/18

Gesetze: FGO § 69 Abs. 6

Zulässigkeit eines erneuten AdV-Antrags beim FG

neue Tatsachen und Beweismittel

Leitsatz

1. Von der Sperrwirkung des § 69 Abs. 6 FGO sind auch gerichtliche Anträge auf AdV erfasst, die (ohne ausdrücklich eine Änderung oder Aufhebung zu begehren) erneut gestellt werden, nachdem das FG bereits über die gleichen Streitgegenstände entschieden hat.

2. Neue Tatsachen und Beweismittel i. S. d. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO liegen nur vor, wenn sie im Zeitpunkt der Erstentscheidung noch nicht vorgelegen haben, weil sie erst danach entstanden sind. Aufgrund einer unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Ausgangslage angestellte neue oder unveränderte rechtliche Überlegungen der Antragsteller stellen also keine veränderten Umstände in diesem Sinne dar.

3. Geschäftserfahrene und steuerlich beratene Wirtschaftsteilnehmer müssen damit rechnen, dass das FA, soweit das FG keine AdV gewährt und die Antragsteller die danach fällig bleibenden Steuerrückstände nicht begleichen, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber den für die Antragsteller kontoführenden Instituten ausbringt.

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 175 Nr. 6
MAAAG-81446

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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.03.2018 - 7 V 7039/18

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