Zinsen für die vollumfängliche Aussetzung der Vollziehung von Erbschaftsteuer bei nur teilweisem Erfolg des Einspruchs gegen
den Erbschaftsteuerbescheid und nachträglicher Geltendmachung einer gegen den Willen der Steuerpflichtigen gewährten überhöhten
Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
1. Wurde gegen die Besteuerung eines Pflichtteilsanspruchs in einem Erbschaftsteuerbescheid Einspruch eingelegt sowie Aussetzung
der Vollziehung beantragt, weil die Höhe des Pflichtteilanspruches „vollkommen offen” sei, so begegnet es keinen rechtlichen
Bedenken, wenn das FA diesen Sachvortrag der Klägerin als den gesamten Steueranspruch umfassenden Einspruch sowie Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz verstanden und im Umfang der gesamten festgesetzten Erbschaftsteuer Aussetzung der Vollziehung gewährt
hat. Das gilt umso mehr, wenn die Steuerpflichtige dem FA keinerlei betragsmäßigen Anhaltspunkte für die Höhe ihres erbschaftsteuerrechtlichen
Erwerbes gegeben und ihr Bevollmächtigter ausdrücklich die Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe unter Hinweis auf angeblich
unterlassenes rechtliches Gehör ausdrücklich für angezeigt gehalten hat.
2. Hat der Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid letztendlich zu einer Reduzierung der Erbschaftsteuer geführt, ist
die Festsetzung von Aussetzungszinsen auf Basis der letztendlich verbleibenden Erbschaftsteuerforderung nicht zu beanstanden.
3. Für die Höhe des nach § 237 AO zu verzinsenden Steuerbetrages ist allein entscheidend, in welcher Höhe das FA tatsächlich
Aussetzung der Vollziehung gewährt hat und in welchem Umfang der Einspruch letztendlich im Ergebnis Erfolg gehabt hat. Die
Festsetzung von Zinsen nach § 237 AO hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides
zu Recht oder zu Unrecht oder ggf. teilweise entgegen dem Willen des Steuerpflichtigen ausgesetzt oder aufgehoben worden ist.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Steuerpflichtige im Falle einer aus seiner Sicht überhöht gewährten Aussetzung
der Vollziehung durch Anfechtung der Aussetzung der Vollziehung bzw. durch freiwillige Zahlung des ausgesetzten Steuerbetrags
jederzeit einer Verzinsung entgegenwirken kann.
3. Nach dem darf die Finanzbehörde im Falle eines in vollem Umfange erfolgreichen Rechtsbehelfes
auch dann keine Aussetzungszinsen festsetzen, wenn sie rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hat.
Die Entscheidung ist keinesfalls in dem Sinne zu verstehen, dass eine rechtsirrig überhöhte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
generell ein Rechtshindernis für die Festsetzung von Aussetzungszinsen darstellt.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 714 Nr. 9 ErbStB 2018 S. 171 Nr. 6 SAAAG-81444
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