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WEG | Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung
Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) trifft die Verwalterin, die im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaberin ist. Scheidet sie im Laufe des Wirtschaftsjahres aus ihrem Amt aus, schuldet sie – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt ihres Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.
Für die Frage, wer die Erstellung der Jahresabrechnung schuldet, kann es nur auf das Entstehen der Abrechnungspflicht ankommen. Durch die Fälligkeit wird lediglich der Zeitpunkt bestimmt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Ist die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung entstanden, besteht sie fort und geht nicht ...