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OLG Köln 18.09.2017 2 Wx 204/17, NWB 17/2018 S. 1206

Beurkundung | GmbH-Geschäftsführer kein Kostenschuldner

Der Geschäftsführer einer GmbH handelt als gesetzlicher Vertreter und ist damit kein Auftraggeber i. S. des § 29 Nr. 1 GnotKG, wonach die Zahlung der Kosten einer Beurkundung derjenige schuldet, der dem Notar den Auftrag erteilt.

Anmerkung:

Der Notar wird hierdurch nicht unangemessen benachteiligt. Ihm wird nur die sich aus der Ausübung seines öffentlichen Amts ergebende Privilegierung bei der Eintreibung von Forderungen genommen und ggf. die Inanspruchnahme desselben Rechtswegs auferlegt, den jeder gewöhnliche Gläubiger zu beschreiten hätte. Der Geschäftsführer haftet aber auch nicht für die Kosten der Beurkundung (§ 30 Abs. 1 GNotKG). Da nach h. M. allein die juristische Person die Kosten schuldet, kommt eine persönliche Haftung von Gesellschafter-Geschäftsführern für die N...

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