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Einkommensteuer | Aufwendungen für einen „Schulhund“ sind keine Werbungskosten
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil v. entschieden, dass eine Lehrerin Aufwendungen für einen sog. Schulhund, der sie drei Mal in der Woche in die Schule begleitet, nicht als Werbungskosten absetzen kann, da der im Schulunterricht eingesetzte „Schulhund“ kein Arbeitsmittel i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG darstellt.
Die Klägerin beantragte, 50 % der Aufwendungen für ihren Hund als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, da der Hund als „Schulhund“ eingesetzt werde. Ausweislich einer Bescheinigung der Schule begleite der Hund die Klägerin drei Mal in der Woche in die Schule und werde vor allem bei Schülern der Orientierungsstufe regelmäßig eingesetzt. Das Projekt „Schulhund“ sei im vierten Jahr im Schulkonzep...