Online-Nachricht - Mittwoch, 18.04.2018

Lohnsteuerhaftung | Lohnzufluss bei vergünstigter Nutzung von Fitnessstudios (FG)

Der mit der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios einhergehende geldwerte Vorteil fließt den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zu, wenn die Arbeitnehmer keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden, unentziehbaren Anspruch zur Nutzung der Studios haben. Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Fitnessstudio eingegangene Vertragsbindung kommt es für die Beurteilung des Lohnzuflusses nicht an (; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 14/18).

Hintergrund: Nach § 8 Abs. 2 Satz 9 bzw.11 EStG bleiben Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen.

Sachverhalt: Streitig ist die lohnsteuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils aus der von der Klägerin ihren Arbeitnehmern eingeräumten Möglichkeit, ein Fitnessstudio zu vergünstigten Konditionen zu besuchen.

Hierzu führten die Richter des FG Niedersachsen weiter aus:

  • Der den Teilnehmern des Firmenfitnessprogramms zufließende Vorteil ist vorliegend nicht steuerpflichtig, weil die monatliche Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 bzw.11 EStG nach Anrechnung der von den Arbeitnehmern gezahlten Entgelte nicht überschritten wird.

  • Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, weil den teilnehmenden Beschäftigten nach Abzug der von ihnen zu zahlenden Eigenanteile im ersten Jahr ein monatlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 43 € und in den darauffolgenden Jahren der Teilnahme ein monatlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 37,50 € verbleibt.

  • Entgegen der Auffassung des FA fließt den teilnehmenden Beschäftigten mit Aushändigung der Teilnahmebestätigung nicht der geldwerte Vorteil für den Zeitraum eines Jahres, sondern vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zu.

  • Denn die Teilnehmer haben allein durch den Erhalt der Trainingsberechtigung keinen unmittelbaren Anspruch zur Nutzung der Einrichtungen für die Dauer eines Jahres erworben.

  • Ihnen wird lediglich das (durchaus entziehbare) Recht zur Nutzung der Einrichtungen für die Dauer der Teilnahme bzw. der aktivierten Karte eingeräumt.

  • Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt der BFH-Entscheidung v. - VI R 56/11, wo mit dem Erwerb einer Fahrkarte ein für die Dauer eines Jahres unentziehbarer Anspruch der Arbeitnehmer auf Beförderung einherging und die Fahrkarte mit dem Kauf in das Eigentum der Erwerber übergegangen ist (s. hierzu Hilbert/Paul, NWB 22/2013 S. 1739).

Hinweis:

Das FG Niedersachsen hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ob Revision eingelegt wurde, ist zum derzeitigen Zeitpunkt unklar, die Rechtsmittelfrist läuft noch. Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Nachricht aktualisiert am : Inzwischen ist die Revision beim BFH unter dem Az. VI R 14/18 anhängig.

Quelle: FG Niedersachen online (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-81078