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LSG Hamburg Urteil v. - L 1 KR 27/16

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung. Das von dem klagenden Träger betriebene Krankenhaus behandelte die 1989 geborene Versicherte S. im Zeitraum u.a. vom 6. Juni 2012 bis 15. Juni 2012 vollstationär. Vorausgegangen waren folgende stationäre Aufenthalte: 5. bis 18. Januar 2011, ab dem 29. Juni 2011, 15. bis 23. August 2011, 19. bis 29. Dezember 2011, 5. bis 13. Januar 2012, 5. April bis 11. Mai 2012, 21. Mai bis 1. Juni 2012, 2. bis 4. Juni 2012. Die Aufenthalte erfolgten in der Regel zum qualifizierten Entzug. Die Aufnahme erfolgte regelmäßig in erheblich alkoholisiertem Zustand oder ohne Blutalkoholkonzentration (BAK) aber mit deutlichen Entzugserscheinungen bei folgenden Diagnosen: Alkoholabhängigkeitssyndrom, Alkoholintoxikation, Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10 F 10.2, F 10.0, F 60.31). Aus den Unterlagen ergeben sich mehrere alkoholbedingte Arbeitsplatzverluste, ein Autounfall unter Alkohol sowie in der Folge der Verlust des Führerscheins und mindestens eine am Alkoholkonsum der Versicherten zerbrochene Beziehung. Im Abschlussbericht zum streitigen Aufenthalt vom 6. Juni 2012 bis 15. Juni 2012 heißt es: "Frau S. kam planmäßig nach telefonischer Voranmeldung zur Krisenintervention auf die Station B unseres Hauses. Zuletzt befand sie sich in der Zeit vom 2.6. bis zum 4.6.2012 auf Station L im Rahmen eines einmaligen Rückfalls. Die Patientin habe sich auf Station L überhaupt nicht wohl gefühlt. Da es aus Station B zu dieser Zeit keine freie Bettenvakanz gab, habe sie sich dann ganz normal angemeldet. Die Schwester sei aus der gemeinsamen Wohnung mit ihrem Freund ausgezogen, jetzt lebe sie in der Wohnung alleine. Das Alleinsein falle ihr sehr schwer und sie hätte erheblichen Suchtdruck entwickelt, über die rasche Aufnahme wirkte sie sehr erleichtert. Jetzt sei sie entschlossen, eine Langzeittherapie zu absolvieren. Sie wolle die Krisenintervention nutzen, diese in die Wege zu leiten. Aufgrund des Alleinseins habe sie immer wieder depressive Symptomatik entwickelt und daher regelmäßig V. 150 mg eingenommen, bezüglich Stimmung und Antrieb sei es ihr unter dieser Medikation erheblich besser gegangen, trotzdem habe sie erheblichen Suchtdruck entwickelt. Die Patientin war wach, bewusstseinsklar, zu allen vier Qualitäten voll orientiert. Das formale Denken war geordnet, gedankeninhaltlich lagen keine Wahnideen vor. Der Affekt war zum Aufnahmezeitpunkt relativ ausgeglichen, aus der Anamnese waren aber immer wieder massive depressive Verstimmungen bekannt. Der Affekt war zum Aufnahmezeitpunkt stabil, aber auch da gab es immer wieder massive Gereiztheit und Impulsivitätsausbrüche in der Vergangenheit. Keine Ängste. Keine Phobien. Keine Zwänge. Antrieb zum Aufnahmezeitpunkt unter antidepressiver Medikation nicht mehr gehemmt, aber auch dort waren aus der näheren Vergangenheit erhebliche Antriebsstörungen bekannt bezüglich ihrer Suchterkrankung zeigte sich die Patientin zunächst krankheitseinsichtig und motivationsfähig. In der äußeren Erscheinung wirkte sie gepflegt. Die Patientin kam am 6.6.2012 zwecks Krisenintervention und Motivationsbehandlung bei Alkoholabhängigkeit zur stationären Aufnahme. Bei vegetativer Entzugssymptomatik mit Schwitzen, Schlaflosigkeit sowie innerer Unruhe wurde der körperliche Entzug mit einer Diazepam-Medikation in Reduktion durchgeführt und mit Akupunktur unterstützt. Bei initial massiven Verstimmungen mit innerer Unruhe, emotionaler Labilität und Grübelneigung kam es im weiteren Verlauf bei angepasster antidepressiver Medikation und durch das strukturierte Behandlungssetting zu einer zunehmenden psychischen Stabilisierung, die depressiven Symptome traten deutlich in den Hintergrund. Im Rahmen der Motivationsbehandlung nahm die Patientin regelmäßig am interdisziplinären Stationsprogramm bestehend aus psychologischen Einzelgesprächen, Gesprächsrunden, Informations- und Motivationsgruppen, Akupunktur, Garten- und Physiotherapie teil. Aufgrund des Schweregrades ihrer Abhängigkeitserkrankung und den daraus resultierenden körperlichen und psychosozialen Folgen wurde der Patientin empfohlen, sich zwecks einer regelmäßigen weiterführenden suchttherapeutischen Betreuung in eine stationäre Entwöhnungsbehandlung zu begeben und im weiteren ambulanten Verlauf eine Suchtberatungsstelle aufzusuchen. Die Patientin beendete die Behandlung am 15.6.2012 regulär mit der Perspektive einer Vorsorgebehandlung in der T1." Die Schlussrechnung in Höhe von 2.130,42 EUR bezahlte die Beklagte zunächst, rechnete dann aber nach Einschaltung des MDK, der ausgeführt hatte, es liege eine primäre Fehlbelegung vor, mit einer anderen unstreitigen Rechnung auf. Auf die am 1. Oktober 2013 erhobene Klage hin hat das Sozialgericht den Arzt für Psychiatrie, forensische Psychiatrie und suchtmedizinische Grundversorgung Dr. Jochen B. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat ausgeführt, die Versicherte sei zur Krankenhausaufnahme aufgrund eines instabilen psychischen Zustandsbildes gelangt, welches im Aufnahmezeitpunkt gekennzeichnet gewesen sei durch eine emotionale Instabilität verbunden mit Depressivität sowie einem vorangegangenen Alkoholrückfallgeschehen. Aus suchtmedizinischer Sicht sei die Patientin im Zeitraum vom 6. Juni 2012 bis 15 Juni 2012 mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses umfangreich behandelt, jedoch auf Druck der Krankenkasse entlassen worden, obwohl sie sich zum Entlassungszeitpunkt in einem noch nicht ausreichend psychisch stabilen Zustandsbild befunden habe. Die vorbestehende Medikation von V. sei erhöht worden, sowie T. zur Nacht mediziniert worden. Die Versicherte habe des Weiteren an mehreren Terminen an der Akupunktur/Entspannungsbehandlung teilgenommen. Auch an der Ergotherapie habe sie sich am 8. Juni und am 12. Juni 2012 beteiligt. Am 12. Juni 2012 sei darüber hinaus eine Vorstellung in der Vorsorge der therapeutischen Wohngemeinschaft J. (T1) erfolgt. Die Patientin habe sich aktiv an dem in der Klinik vorgehaltenen umfangreichen therapeutischen Programm beteiligt und habe insbesondere dahingehend profitiert, dass eine Aufnahme in einer weiterführenden Einrichtung (T1) geplant worden sei und durch den stationären Aufenthalt insbesondere ein Rückfall in die manifeste Alkoholabhängigkeitserkrankung habe vermieden werden können. Ein stationäres Setting sei bei bestehendem erheblichem Suchtdruck geeignet gewesen, die erhebliche Gefahr eines Rückfalls in die manifeste Abhängigkeit bei bestehendem psychiatrischen komorbiden Erkrankungen zu behandeln. Eine Abweisung der Patientin hätte in dieser Situation mit Sicherheit dazu geführt, dass bei der Patientin erneut eine Verschlimmerung hinsichtlich der bei ihr bestehenden chronischen Alkoholabhängigkeitserkrankung eingetreten wäre. Die Patientin habe aufgrund ihrer Situation und ihres psychopathologischen Zustandsbildes dringend den Schutzraum bzw. das therapeutische Setting eines Krankenhauses benötigt. Eine ambulante Behandlung wäre in diesem Falle nicht ausreichend gewesen, allein die stationäre Aufnahme habe eine Verschlimmerung des Krankheitsbildes verhindern können. Es entspreche insgesamt den Leitlinien, wiederholte Motivationsarbeit während eines stationären Aufenthaltes zu leisten, damit der jeweils Betroffene eine weiterführende Behandlung im Rahmen einer Entwöhnungsbehandlung annehme. Genau dieses Ziel habe bei der Patientin neben dem Erhalt einer Abstinenz bzw. der Verhinderung eines erneuten Rückfalls erreicht werden können. Insgesamt entspreche die Behandlung den Leitlinien und habe ausschließlich der Wiederherstellung eines stabileren psychischen Zustandsbildes und der Vermeidung eines Rückfalls in eine manifeste Abhängigkeitserkrankung gedient. Mit Urteil vom 16. Oktober 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, es sei nicht Aufgabe der Krankenhausbehandlung, Patienten in Abstinenz zu halten und ihnen bloß einen Schutzraum zu bieten. Feste Anhaltspunkte dafür, dass es ohne die stationäre Aufnahme der Versicherten zu einem Rückfall gekommen wäre, seien nicht ersichtlich. Im Aufnahmezeitpunkt sei auch keine erhebliche Depressivität oder emotionale Instabilität dokumentiert. Auch die Verlaufsdokumentation spreche insgesamt eher für das Gegenteil bzw. für eine nur leichtgradige Ausprägung der komorbiden Erkrankung. So sei die Versicherte in stabilem Zustand in das Krankenhaus gekommen. Der Darlegung des Sachverständigen sei es nicht gelungen aufzuzeigen, aus welchen medizinischen Gründen Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bestanden habe. Die Klägerin hat gegen das ihr am 5. Februar 2016 zugestellte Urteil am 4. März 2016 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Sozialgericht sich kritiklos der unzutreffenden Auffassung des MDK angeschlossen habe und das neutrale Gutachten des ausgewiesenen Suchtmediziners Dr. B. verworfen habe. Die Patientin habe während des gesamten Zeitraums der vollstationären Behandlung bedurft. Neben massivem Suchtdruck hätten bei der Aufnahme depressive Einbrüche, Niedergeschlagenheit sowie Anspannungszustände und aggressive Impulse bestanden. Diese seien lediglich im Zeitpunkt der Aufnahme (Momentaufnahme) nicht so deutlich ausgeprägt gewesen. Bereits wenige Tage zuvor habe sich die Patientin aufgrund einer akuten Krisensituation in der psychiatrischen Notaufnahme befunden. Hieraus zeige sich eine deutliche psychische Instabilität, die auch durch die vorbestehenden Diagnosen einer Depression sowie einer Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp nachvollziehbar seien. Dies zeige sich auch aus der Notwendigkeit einer sedierenden Benzodiazepin-Medikation während des Aufenthaltes. Dass die Patientin sich selbst in den "Schutzraum" des Krankenhauses begeben habe, zeige den Erfolg der Vorbehandlung. Ein erneuter Rückfall hätte zu einer weiteren Chronifizierung der Erkrankung geführt, weshalb die Aufnahme auch zur Vermeidung der Verschlimmerung der Erkrankung notwendig gewesen sei. Belastungserprobungen während der Behandlung seien integraler Bestandteil der Therapie und dienten dazu, dem Patienten zu ermöglichen, sich in seinem sozialen Umfeld zu organisieren und die eigene psychische Belastbarkeit zu testen und dabei die erlernten Strategien anzuwenden. Hieraus auf eine angeblich einer stationären Behandlungsnotwendigkeit entgegenstehende psychische Stabilität zu schließen, sei völlig verfehlt.

Fundstelle(n):
OAAAG-80913

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LSG Hamburg, Urteil v. 28.09.2017 - L 1 KR 27/16

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