Artikel 5
(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) gilt nicht für die Gutschrift fälliger Zinsen auf den eingefrorenen Konten. Diese Zinsen werden ebenfalls eingefroren.
(2) Die im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die sie zur Verhinderung der Finanzierung terroristischer Handlungen für zweckdienlich erachten, spezifische Genehmigungen erteilen für
die Verwendung eingefrorener Gelder innerhalb der Gemeinschaft zur Deckung der Grundbedürfnisse einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen Person oder ihrer Familienmitglieder, insbesondere Zahlungen für Lebensmittel, Arzneimittel, die Miete oder Hypothek für die Familienwohnung und Gebühren und Honorare für ärztliche Behandlungen der Familienmitglieder;
Zahlungen von eingefrorenen Konten für folgende Zwecke:
Zahlung innerhalb der Gemeinschaft von Steuern, Pflichtversicherungsprämien und Gebühren für öffentliche Versorgungsleistungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation und
Zahlung von Kontoführungsgebühren an ein Finanzinstitut in der Gemeinschaft;
Zahlungen an eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte Person, Körperschaft oder Gruppierung aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen bzw. eingegangen wurden, sofern diese Zahlungen auf ein eingefrorenes Konto in der Gemeinschaft geleistet werden.
(3) Genehmigungsanträge werden bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt, in dessen Hoheitsgebiet die Gelder, sonstigen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind.
Fundstelle(n):
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NAAAG-80880