Artikel 4
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikels 284 des Vertrags
übermitteln Banken, sonstige Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften und sonstige Einrichtungen und Personen Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, z. B. über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge und die nach den Artikeln 5 und 6 getätigten Geschäfte, unverzüglich
den im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und
über diese zuständigen Behörden der Kommission;
arbeiten Banken, sonstige Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften und sonstige Einrichtungen und Personen mit den im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammen.
(2) Die aufgrund dieses Artikels bereitgestellten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu denen sie bereitgestellt wurden bzw. eingegangen sind.
(3) Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und dem Rat zur Verfügung gestellt.
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NAAAG-80880