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BBK Nr. 8 vom

Verbuchung von Bonuszahlungen

Udo Cremer

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Bonuszahlungen im Folgejahr

Wird eine bis zum Bilanzstichtag rechtsverbindlich zugesagte Bonuszahlung erst nach dem Bilanzstichtag ausgezahlt, muss der Anspruchsinhaber eine sonstige Forderung mit dem Bruttobetrag aktivieren und der bonusverpflichtete Lieferant eine Bruttoschuld passivieren.

Da aber die Vorsteuer bzw. Umsatzsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen ist, in dem tatsächlich die Rückzahlung des Entgelts erfolgt, ergibt sich folgendes Problem:

  • Aus der Sicht des Leistungsempfängers ist eine bereits entstandene Bonusforderung zu aktivieren, jedoch ohne eine entsprechende Vorsteuerberichtigung, und

  • aus der Sicht des Leistungsverpflichteten ist eine entsprechende Passivierung vorzunehmen, allerdings unter Außerachtlassung der Umsatzsteuerberichtigung.

Aufgrund der unklaren Rechtslage werden in der Literatur eine erfolgswirksame und eine erfolgsneutrale Variante diskutiert.

II. Buchungen beim Leistungsverpflichteten

Der künftige Anspruch auf Umsatzsteuerminderung darf mangels Realisation zum Bilanzstichtag noch nicht als Forderung ausgewiesen werden. Da sich durch die Bonusgutschrift der Forderungsbestand in Höhe des Br...

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