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Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender
Neufassung und Anpassung des IDW RS HFA 11 an DRS 24
[i]Mujkanovic, Bilanzierung von Software nach IDW RS HFA 11 n. F. und 31 n. F., StuB 2/2018 S. 49 NWB TAAAG-70260 Am hat der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW die finale Neufassung der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS HFA 11 n. F. „Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender“ verabschiedet. Ziel war die Beseitigung von bis dato bestehenden Divergenzen im Vergleich zu DRS 24 „Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss“. Hierzu wurde Rz. 16 des IDW RS HFA 11, welche die bilanzielle Behandlung von Maßnahmen zur Erweiterung oder Verbesserung von Software regelt, überarbeitet.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Relevanz von IDW-Verlautbarungen
Die [i]Theile, DRSC, IDW und Prüfstelle für Rechnungslegung, infoCenter NWB CAAAE-70733 fachlichen Verlautbarungen des IDW – worunter auch die IDW-Stellungnahmen zur Rechnungslegung zu subsumieren sind – geben die Fachmeinung des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer wieder. Insofern entfalten diese Verlautbarungen – in Ermangelung eines Rechtsnormcharakters – keine unmittelbare Anwendungspflicht für die bilanzierenden Unternehmen.
[i]Abbildung der Verkehrs- und Berufspflicht Allerdings kommt ihnen im Hinblick auf den Meinungsbildungsprozess ein besonderes Gewicht zu. Dies ergibt sich vor allem, da Gerichte diese Verlautbarungen als Verkehrs- und Berufspflicht ansehen und ihnen da...