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Der Gang zum Schweizer Notar
Zur Wirksamkeit der Beurkundung eines deutschen GmbH-Gesellschaftsvertrags im Nachbarland
Es gibt seit Jahren einen regelrechten Beurkundungstourismus von Deutschland in die Schweiz. Besonders beliebt ist der Gang zum Schweizer Notar, wenn die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 15 Abs. 3 GmbHG) sowie die Verpflichtung hierzu (§ 15 Abs. 4 GmbHG) beurkundet werden sollen. Das Kammergericht (KG) in Berlin hat sich nun kürzlich mit der Frage befasst, ob ein von einem Berner Notar beurkundeter Gesellschaftsvertrag im Rahmen der Gründung einer deutschen GmbH (§ 2 GmbHG) beim zuständigen deutschen Handelsregister eingereicht werden kann ( NWB FAAAG-80887). Anders als das NWB FAAAF-74867) als Registergericht hat das Kammergericht als Berufungsinstanz die Frage bejaht. Die Begründung hierfür erscheint jedoch nicht unangreifbar. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich daher mit der Frage, ob und inwieweit Beurkundungserfordernisse nach deutschem Gesellschaftsrecht durch Urkunden ausländischer Notare erfüllt werden können.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Hintergrund des Beurkundungstourismus
1. Umfangreiche Beurkundungserfordernisse im GmbHG
[i]Gesellschaftsvertrag, dessen Änderung, Beschlussfassungen nach dem UmwG etc.Das GmbHG fordert in eine...