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EuGH | Bewegte Lieferung im Reihengeschäft
Die in Deutschland niedergelassene A verkaufte Mineralölprodukte an den in Österreich mehrwertsteuerlich registrierten B, der sich gegenüber A verpflichtete, für den Transport der Produkte von Deutschland nach Österreich zu sorgen. Ohne A darüber zu informieren, verkaufte B diese Produkte an den Kl. C weiter und vereinbarte mit ihm, dass C für den Transport der Waren von Deutschland nach Österreich sorgen sollte. C veranlasste daraufhin den Transport der Ware. A hielt seine Lieferungen an B für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, während B gegenüber C unter Ausweis österreichischer Mehrwertsteuer abrechnete, woraus C – vom Finanzamt zunächst anerkannt – die Vorsteuer abzog. Erst später erfuhr A, dass C mit dem Transport befasst war. Daraufhin erhoben die deutschen Finanzbehörde...