Zurechnung von unter Verwendung eines Nutzernamens über Internet-Auktionsplattform „ebay”) getätigten „Privatverkäufen”
keine Frist zur Umsetzung von Feststellungen einer Fahndungsprüfung
Erlass von Steuerbescheiden bei Irrtum des FA über die Person des Steuerschuldners
Leitsatz
1. Findet die Internetauktion – wie fast durchgehend bei den „Privatverkäufen” über „ebay” – ausschließlich unter Verwendung
des Nutzernamens statt, dann ist aus der verständigen Sicht des Meistbietenden derjenige, der ihm das Verkaufsangebot unterbreitet
hat, diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen „ebay” bei Eröffnung des Nutzerkontos
hat zuweisen lassen.
2. Das Gesetz bestimmt in § 171 Abs. 5 S. 2 AO keine Frist, innerhalb derer die im Rahmen einer Fahndungsprüfung getroffenen
Feststellungen durch erstmaligen Erlass oder Änderung von Steuerbescheiden umzusetzen sind. Eine zeitliche Grenze zur Umsetzung
der Ermittlungsergebnisse wird nur durch den Eintritt der Verwirkung gezogen.
3. § 174 Abs. 3 AO berechtigt zum Erlass von Umsatzsteuerbescheiden gegenüber einem Ehegatten, wenn sich die ursprüngliche
Annahme des FA, die Umsätze seien einer Ehegatten-GbR zuzurechnen, infolge der Rechtskraft eines dies verneinenden finanzgerichtlichen
Urteils als unrichtig erweist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGBW:2017:1026.1K2431.17.00
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1110 Nr. 20 DStR 2019 S. 10 Nr. 4 DStRE 2019 S. 216 Nr. 4 EFG 2018 S. 867 Nr. 10 KÖSDI 2018 S. 20783 Nr. 6 PStR 2018 S. 167 Nr. 7 StB 2018 S. 166 Nr. 6 MAAAG-80299
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.10.2017 - 1 K 2431/17
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