BAG Beschluss v. - 8 AZA 83/17

Prozesskostenhilfe - Nichtzulassungsbeschwerde - Prozessunfähigkeit - Zweifel an der Prozessfähigkeit

Gesetze: § 42 ZPO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 51 ZPO, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 49 ArbGG, § 72 Abs 6 ArbGG

Instanzenzug: Az: 17 Ca 427/13 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg Az: 3 Sa 50/16 Urteil

Gründe

1I. Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, weil kein Befangenheitsgrund dargelegt wurde.

2Der Senat konnte über die Ablehnungsgesuche der Klägerin unter Mitwirkung der von der Klägerin abgelehnten Richter/innen entscheiden, da die Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig sind. Ein Ablehnungsgesuch, das - wie hier - lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter/innen und diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ( - Rn. 3 mwN).

3II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.

4Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend gewürdigt. Die Klägerin hat allerdings keinen Vortrag geleistet, aus dem sich ergibt, dass eine anwaltliche Vertretung in der Lage sein könnte, eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Zwar hat die Klägerin mehrere Gründe für eine aus ihrer Sicht erforderliche Zulassung der Revision angeführt. Diese Gründe greifen jedoch offensichtlich nicht durch. Der anzufechtenden Entscheidung lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Revision aus einem von der Klägerin nicht ausdrücklich angeführten Grund zuzulassen sein würde.

5Insoweit wirkt sich aus, dass das Berufungsgericht nicht die Prozessunfähigkeit der Klägerin angenommen, sondern lediglich Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit hatte und angenommen hat, die Klägerin habe die Zweifel nicht ausgeräumt. Im Rahmen der Prüfung, ob die Klägerin diese Zweifel ausräumen konnte, hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin rechtliches Gehör nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts gewährt. Insoweit stellt sich auch keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil sowohl die Voraussetzungen, unter denen Zweifel an der Prozessfähigkeit bestehen können (vgl. hierzu etwa  - zu II 1 der Gründe, BGHZ 143, 122) als auch die Frage, auf welche Weise der Partei - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen (vgl. hierzu etwa  - Rn. 14; - 1 BvR 1542/05 - Rn. 11 ff., BVerfGK 6, 380;  - zu II 3 der Gründe, BAGE 93, 248), durch die Rechtsprechung geklärt sind. Dafür, dass die Revision wegen einer Divergenz zuzulassen sein könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum ein Rechtsanwalt in der Lage sein sollte, eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:110118.B.8AZA83.17.0

Fundstelle(n):
QAAAG-80237