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Grunderwerbsteuer | Entgeltliche Mieterdienstbarkeit als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung
Verpflichtet sich der Grundstückskäufer im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, liegt darin keine Gegenleistung für das Grundstück i. S. von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (Bezug: § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; § 13 Abs. 1 BewG; § 111 InsO; § 57a ZVG).
Zur Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als der für die Grunderwerbsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks in dem Zustand gewährt, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht ist. Aus der Gegenleistung scheiden nur solche Leistungen des Erwerbers aus, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere also für eine andere Leistung aufgewendet werden als für die Verpflic...BStBl 1977 II S. 486