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Kenntnis des Gläubigers
Schweigt der Schuldner einer erheblichen, seit mehr als neun Monaten fälligen Forderung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids und bietet er erst nach dessen Rechtskraft die Begleichung der Forderung in nicht näher bestimmten Teilbeträgen aus seinem laufenden Geschäftsbetrieb an, hat gem. NWB UAAAG-72970 der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners erkannt.
Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs (§ 133 Abs. 1 InsO) verneint hat, auf einer unvollständigen Auswertung des maßgeblichen Sachvortrags beruht. Das Gericht führt aus, ein Gläubiger kenne die Zahlungseinstellung schon dann, wenn er selbst b...