Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau
(1) Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen, und verkörpern damit letztlich das unionsrechtlich beschränkte Recht, Wein zu erzeugen. (2) Es handelt sich bei diesen Rechten jedenfalls bis zum nicht um abnutzbare Wirtschaftsgüter. Denn zu diesem Zeitpunkt war ein Ende der Beschränkung des Weinbaus in der EU nicht absehbar (Bezug: § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 6 WeinG; Verordnung (EWG) Nr. 1162/76 vom ; Verordnung (EWG) Nr. 454/80 vom ; Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vom ; Verordnung (EG) 1493/1999 vom ; Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom i. d. F. der Verordnung (EG) Nr. 491/2009S. 264 vom ; Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vom