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Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers
Der auf § 191 AO i. V. mit § 73 AO gestützte Haftungsbescheid an eine Gesamtrechtsnachfolgerin in umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnissen kann rechtmäßig sein. Das zu der Frage entschieden, ob auch eine Enkel- bzw. Urenkelgesellschaft innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft für die von der Muttergesellschaft geschuldete Umsatzsteuer (mit-)haftet.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Anders als bei einer auf zweipersonalen Organschaftsverhältnissen aufbauenden mehrstufigen körperschaftsteuerlichen Organschaft ist die umsatzsteuerliche Organschaft zwischen allen an der Organschaft beteiligten Gesellschaften von unmittelbarer steuerlicher Bedeutung, weil diese wie ein einheitliches Unternehmen behandelt werden.
2. Die organschaftliche Verbundenheit über ein Tochter-, Enkel- und Urenkelverhältnis rechtfertigt es daher, die Urenkel-Organgesellschaft für die durch sie verursachten Umsatzsteuerschulden des Organträgers gemäß § 73 AO in Anspruch zu nehmen.
3. Eine entsprechende Anwendung der Haftungsbeschränkung bei mehrstufiger körperschaftsteuerlicher Organschaft (vgl. dazu , BStBl 2018 II S. 54) kommt bei der umsatzsteuerlichen O...