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Gesellschafterliste | Kostenrechtliche Betreuungsgebühr
Für die Erteilung einer notariellen Bescheinigung über Veränderungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung in Form einer aktualisierten Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 2 GmbHG) entsteht eine zusätzliche Betreuungsgebühr nur dann, wenn vom Notar außerhalb der Urkunde liegende Umstände zu prüfen sind (vgl. Nr. 22200 Ziff. 6 GNotKG VV). Dies ist bei einer Kapitalerhöhung der Fall, weil der Notar dabei die aktualisierte Gesellschafterliste erst nach Prüfung der Richtigkeit der Eintragung der Kapitalmaßnahme im Handelsregister und des Inhalts der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen (Gesellschafter-)Liste erteilt. [i]Zu neuen Vorgaben für die Gesellschafterliste Werner, NWB 1/2018 S. 46
Auch wenn die Betreuungsgebühr dadurch vermeidbar sein sollte, dass die aktualisierte Gesellschaf...