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Grenzen der Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten
BFH lässt bloße (angebliche) Reinvestitionsabsicht nicht ausreichen
Nach Ansicht des BFH kommt es für den Schuldzinsenabzug nach Veräußerung des finanzierten Objekts darauf an, was mit dem Veräußerungserlös geschieht. Sehe der Veräußerer von einer möglichen Schuldentilgung ab und verwende er den Erlös nicht, um ein anderes Vermietungsobjekt zu erwerben, lasse die bloße (angebliche) Absicht, den Erlös entsprechend zu verwenden, den Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen und Vermietung nicht fortbestehen.
Problemstellung
Schuldzinsen aus der Finanzierung eines vermieteten Objekts sind grundsätzlich durch die Vermietung veranlasst (Veranlassungszusammenhang) und damit als Werbungskosten abziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH entfällt der Veranlassungszusammenhang zwischen dem Darlehen und den Einkünften aus der Vermietung nicht zwingend, wenn die Immobilie veräußert wird. Vielmehr setzt sich in diesem Fall der Veranlassungszusammenhang fort, wenn und soweit das Darlehen durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden kann (Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung). Daneben ist ein fortbestehender Veranlassungszusammenhang auch zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige von einer möglichen Schuldentilgung ab...