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International tätige Fußballschiedsrichter
BFH verlangt Gewerbesteuer auch für die im Ausland erzielten Einkünfte
Ein für die Bundesliga, die FIFA und die UEFA tätiger Fußballschiedsrichter ist nach Auffassung des BFH selbständig gewerblich tätig, wobei eine Betriebsstätte in seiner Privatwohnung zu unterstellen ist. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts unterliegen seine Einkünfte der Gewerbesteuer, und zwar auch insoweit, als sie im Ausland erzielt werden.
Kein Arbeitnehmer
Der BFH nimmt im Streitfall eine selbständige Tätigkeit an, weil für den Schiedsrichter keine „fest bestimmte Arbeitszeit“ gelte (obwohl Ort und Zeit seines Einsatzes von anderen bestimmt werden), er keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub habe und er seine Aufwendungen selbst tragen müsse. Zwar sei er in die „organisatorischen Rahmenbedingungen“ eingebunden, während des Spiels aber keinen Weisungen unterworfen.
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts liege auch die vom Gesetz vorausgesetzte Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Nach der Rechtsprechung genügen dafür Geschäftsbeziehungen zu einem einzigen Vertragspartner. Entscheidend sei deshalb, ob eine „unternehmerische Marktteilnahme“ anzunehmen sei.
Inländische Betriebsstätte
Der Schiedsrichter habe bei...