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Außenprüfung | Außenprüfung bei hohen Überschusseinkünften
Bei hohen Überschusseinkünften von jährlich mehr als 500.000 € darf das FA eine Außenprüfung anordnen. Dies ergibt sich aus § 193 Abs. 1 AO i. V. mit § 147a AO: Danach ist eine Außenprüfung bei solchen Steuerpflichtigen zulässig, deren Summe der positiven Einkünfte jährlich höher als 500.000 € ist.
Auf die weiteren Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 AO wie z. B. die Aufklärungsbedürftigkeit des Sachverhalts oder die Überprüfbarkeit des Sachverhalts an Amtsstelle (d. h. im FA) kommt es dann nicht an.
Maßgeblich [i]Maßgeblich ist die Summe der positiven Überschusseinkünfte ist die Summe der positiven Überschusseinkünfte i. S. von §§ 19-22 EStG, d. h. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte. Negative Überschusseinkünfte werden dabei ebensowenig berücksichtigt wie Verlustvorträge und führen nicht zum Ausschluss der §§ 147a, 193 Abs...