Fortführung folgt (?)
Die Konsequenzen eines drohenden Identitätsverlusts
Angesichts von immer stärker internationalisierten und digitalisierten Geschäftsmodellen kommt der steuerlichen Behandlung von Vergütungen für die grenzüberschreitende Überlassung von Software und Datenbanken aktuell eine hohe Bedeutung zu. Sowohl für den die Digitalprodukte nutzenden – und somit die entsprechenden Vergütungen zahlenden – Steuerinländer als auch für den diese zur Nutzung überlassenden – und damit die Vergütungen empfangenden – Steuerausländer ergeben sich hieraus gravierende steuerliche Konsequenzen. Nachdem in der Praxis lange Zeit Unsicherheit darüber geherrscht hat, welche Besonderheiten beim Umgang mit grenzüberschreitenden Zahlungen für die Nutzung von Software und Datenbanken zu beachten sind, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom hierzu Position bezogen und dargelegt, wie die Beurteilung bezüglich beschränkter Steuerpflicht und Quellensteuerabzugsverpflichtung zu erfolgen hat. Im Anschluss an den Überblick über die Grundpositionen der Finanzverwaltung im ersten Teil seiner Analyse in NWB 13/2018 stellt Kraft nun die steuerliche Behandlung der Geschäftsmodelle mit grenzüberschreitender Softwareüberlassung und Gestattung von Datenbanknutzung dar.
Die Förderung von innovativen Geschäftsmodellen junger Unternehmen stand im Fokus der Einführung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften. Denn der (drohende) Untergang von Verlusten im Falle eines sog. schädlichen Anteilseignerwechsels und damit die fehlende Möglichkeit, verlustträchtige Startgeschäfte gegen künftige Gewinne gegenzurechnen, stellte ein erhebliches Hemmnis vor allem für die Start-ups dar, die für ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme bzw. den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind. Infolge der Einführung des § 8d KStG kann nunmehr ein Verlustwegfall vermieden werden, wenn und solange der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt. Für die Praxis besteht derzeit jedoch große Unsicherheit, wie die Vorschrift im Einzelfall konkret anzuwenden ist. Insbesondere die Definition des „Geschäftsbetriebs“ – als zentraler Anknüpfungspunkt der Norm – wirft einige Fragen auf. So soll sich der Geschäftsbetrieb „nach qualitativen Merkmalen“, wie beispielsweise angebotenen Dienstleistungen oder Produkten, bestimmen. Was aber, wenn ein Start-up-Unternehmen strategische Anpassungen vornimmt oder neue Produkte entwickelt? Stellt dies noch die erforderliche „Fortführung“ dar oder geht damit die (bisherige) Identität des Geschäftsbetriebs verloren? Mit diesen sowie weiteren Detailfragen zur Auslegung des neuen Rechtsbegriffs setzt sich Kusch auseinander.
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 913
NWB JAAAG-79630