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BFH 06.12.2017 VI R 65/15, NWB 14/2018 S. 920

Einkommensteuer | Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen, und verkörpern damit letztlich das unionsrechtlich beschränkte Recht, Wein zu erzeugen. (2) Es handelt sich bei diesen Rechten jedenfalls bis zum nicht um abnutzbare Wirtschaftsgüter. Denn zu diesem Zeitpunkt war ein Ende der Beschränkung des Weinbaus in der EU nicht absehbar.

Anmerkung:

Im Streitfall ging es [i]Wiegand, NWB 1-2/2018 S. 28nur um die Frage, ob die Wiederbepflanzungsrechte als immaterielle Wirtschaftsgüter zum abnutzbaren Anlagevermögen des Weinbaubetriebs gehörten. Das hatten Finanzamt, Finanzgericht und BFH verneint. Der B...

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