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Leiharbeitnehmer: Equal Pay-Grundsatz und Beitragsbemessung
In der Sozialversicherung ist im Sinne des Entstehungsprinzips das vom Arbeitgeber den Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung geschuldete, im Betrieb des jeweiligen Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer vorgesehene Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) beitragspflichtig, soweit nicht ein zur Abweichung von dieser Gleichstellung berechtigender Tarifvertrag besteht.
Gesetzlicher Rahmen:
Nach [i]Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmerdem – hier maßgeblichen – seit dem geltenden Recht der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) sind Verleiher im Grundsatz verpflichtet, Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (sog. Grundsatz des Equal Pay).
Sachverhalt:
Die Arbeitnehmerüberlassung betreibende A-GmbH [i]BSG, Urteil v. 18.1.2018 - B 12 R 3/16 R, Terminbericht Nr. 2/18wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen, nachdem die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen (CGZP) festgestellt worden ist. Die A-GmbH überließ einen Schlo...