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Gleichbehandlung | Sprachgebrauch in Formularen
Die Kundin einer Sparkasse hat keinen Anspruch darauf, dass in Vordrucken und Formularen der Sparkasse weibliche Personenbezeichnungen verwendet werden. Nach Auffassung des BGH begründet § 28 Satz 1 des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes keinen individuellen Anspruch auf Verwendung auch der weiblichen Form und ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB. Die Klägerin werde auch nicht benachteiligt (§ 3 AGG). Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen könne Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich sei (sog. generisches Maskulinum), und drücke keine Geringschätzung gegenüber nicht männlichen Personen aus. Auch in zahlreichen Gesetzen würde das generische Maskulinum weiterhin verwendet. Dieser gesetzgeberische Sprachgebrauch kennzeichne den allgemeinen Spr...