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Schadensersatz | Unfallkausalität
Auch wenn der Auffahrende maßvoll die für Bundesautobahnen empfohlene Richtgeschwindigkeit (130 km/h) überschreitet, verwirklicht sich die mit der Überschreitung verbundene Gefahr des Ver- und Unterschätzens der Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs nicht, wenn der die Fahrstreifen Wechselnde den rückwärtigen Verkehr gar nicht beachtet. Daher steht dem Halter des Pkw, dessen Fahrer auf den Pkw des Beklagten aufgefahren war, Schadensersatz gegenüber dem Beklagten (§§ 7, 17, 18 StVG) und der beklagten Versicherung (i. V. mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) in voller Höhe zu. Im Rahmen des Abwägungsverhältnisses (§ 17 Abs. 1, 2 StVG) tritt die bloße S. 839Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem erheblichen Verkehrsverstoß des Beklagten vollständig zurück. Der Beklagte hat durch seinen unbewussten Spurwechsel gegen das Recht...