Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Rechtsmissbrauchs:
Kenntnis der Umsatzsteuerhinterziehungsabsicht des Lieferanten
Leitsatz
Bei
der Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Rechtsmissbrauchs kommt
es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die genaue Art und Weise
der Begehung der Umsatzsteuerhinterziehung seines Lieferanten kannte
oder hätte kennen müssen. Es reicht aus, wenn er wusste oder hätte
wissen müssen, dass sein Lieferant die Umsatzsteuer aus dem Geschäft
nicht abführen will.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 10 Nr. 41 DStRE 2018 S. 1435 Nr. 23 GmbH-StB 2018 S. 230 Nr. 7 PStR 2018 S. 222 Nr. 9 TAAAG-78565
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 16.01.2018 - 6 V 120/17
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