Befreiung von zur Stromerzeugung entnommenem Strom
Einbeziehung von Verbrauch in Neben- und Hilfseinrichtungen wie Transformations- und Umspannanlagen
keine Einbeziehung von in Überwachungs- und Sicherheitstechnik verbrauchtem Strom
Leitsatz
1. In die Begünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StomStG (sog. Herstellerprivileg) sind Neben- und Hilfseinrichtungen mit einzubeziehen,
ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden kann. Nicht der Stromerzeugung dienen Anlagen, die bei isolierter
Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich sind, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten.
2. Ist die Produktion darauf ausgerichtet, als Endprodukt Wechselstrom zur Einspeisung in das öffentliche Netz zu erzeugen,
so erfasst die Steuerbefreiung sämtliche Strommengen, die in Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung des Wechselstroms eingesetzt
werden.
3. Auch der Strom, der in Transformations- bzw. Umspannlagen für die Transformation des erzeugten Niederspannungs-Wechselstroms
auf die für das öffentliche Energieversorgungsnetz erforderliche Mittel- bzw. Hochspannung verwendet wird, wird zur Stromerzeugung
entnommen und ist daher gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerbefreit.
4. Strom, gleich welcher Art (Gleichstrom, Wechselstrom), welcher Spannung und welcher sonstigen physikalischen Merkmale,
ist prinzipiell der in § 1 Abs. 1 S. 1 StromStG genannten Position 2716 KN zugehörig. Der Vorgang der Transformation von Niederspannungsstrom
zunächst in Mittelspannungsstrom und nachfolgend in Hochspannungsstrom ist daher entsprechend auch nicht als Verbrauch i.
S. d. Stromsteuerrechts zu werten.
5. Überwachungs- und Sicherheitstechnik kann auch im weiten Sinn nicht als Bestandteil der Stromerzeugung verstanden werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAG-78548
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.01.2018 - 1 K 1142/16
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