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BFH 16.01.2018 VI R 41/16, NWB 12/2018 S. 765

Abgabenordnung | Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns vom elektronisch beigestellten Arbeitslohn

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Gleicht das Finanzamt bei einer Papiererklärung den elektronisch übermittelten und der Steuererklärung beigestellten Arbeitslohn generell nicht mit dem vom Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung erklärten Arbeitslohn ab und werden die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid infolgedessen unzutreffend erfasst, liegt darin keine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO. (2) Stimmen der vom Steuerpflichtigen erklärte und der der Einkommensteuererklärung beigestellte Arbeitslohn nicht überein, hat der Sachbearbeiter regelmäßig – ggf. in weiteren Datenbanken – zu ermitteln, welches der zutreffende Arbeitslohn ist.

Anmerkung:

Die Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ...

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