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USt direkt digital Nr. 7 vom Seite 10

Versagung des Vorsteuerabzugs bei Verletzung von steuerlichen Pflichten

„Dobre“

Dr. Matthias H. Gehm

Der EuGH hatte im Rahmen eines Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV zu entscheiden, inwiefern im Einklang mit der MwStSystRL der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn der Steuerpflichtige seinerseits seinen Erklärungspflichten nicht nachkommt und dessen umsatzsteuerliche Registrierung nach nationalem rumänischen Umsatzsteuerrecht daher gelöscht und seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eingezogen wird. Obgleich zum rumänischen Recht ergangen, enthält die Entscheidung des EuGH wichtige Aussagen zum Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer sowie dem Erfordernis der Versagung von Vorsteuer zur Bekämpfung von Umsatzsteuerhinterziehung.

I. Leitsatz

Die Art. 167 bis 169 und 179 sowie Art. 213 Abs. 1, Art. 214 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v.  über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, nach der die Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagen kann, wenn feststeht, dass die Steuerverwaltung aufgrund der dem Steuerpflichtigen vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht über die Angaben verfügen konnte, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, die ei...

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